Mitglied werden ?

Sie möchten uns näher kennenlernen und eventuell Mitglied unseres Vereins werden ? Kein Problem - unter dem Menüpunkt Home / Kontakt finden Sie Adressen sowie Telefonnummern.

 


Beiträge und Gebühren

 

Ohne Beiträge und Gebühren geht es eben nicht und auch wir benötigen einen geringen Teil Ihres Budgets um ein Vereinsleben zu ermöglichen.

 

Aufnahmegebühr (einmalig) 25,00 €uro
Jahresbeitrag Erwachsener 45,00 €uro
Jahresbeitrag Lebenspartner 35,00 €uro
Jahresbeitrag Rentner/Senioren 35,00 €uro
Jahresbeitrag Jugendliche (12-18 J.) 25,00 €uro

NOK-Jahreskarte Erwachsene

40,00 €uro
NOK-Jahreskarte Jugendliche 29,00 €uro

Stand: 11.03.2016

 

Bei Jugendlichen muss die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters vorliegen.

Wir behalten uns vor, bei Erreichen einer vom Vorstand festgesetzten Mitgliederzahl keine weiteren Mitglieder aufzunehmen und eine sog. Warteliste zu führen. Eine Aufnahme in den ASV "Olympia 72" e.V. Kiel bedarf immer die Zustimmung des Vorstandes. Es besteht seitens des Vereins keine Verpflichtung zur Aufnahme.

 

 

 

  

 

SATZUNG

 

des Angelsportvereins

ASV „Olympia 72“ e.V. Kiel


2., überarbeitete Auflage 1985

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Angelverein ASV-Olympia 72 e.V. Kiel hat seinen Sitz in 2300 Kiel. Seine Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel, ist am 04. April 1973 unter Nummer 2369 erfolgt.

  2. Er gehört dem Verband Deutscher Sportfischer e.V. (VDSF) in Offenbach und damit auch dem Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e.V. in Kiel, sowie dem Kreisverband Kiel an.

  3. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein bezweckt:

    a) den Zusammenschluss von Sportfischern und deren Vertretung auf dem Gebiet der Sportfischerei;

    b) die Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens;

    c) die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Fischgewässern in Verbindung mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen;

    d) die Festsetzung und Einhaltung einheitlicher, den Sportfischerinteressen angepasster Schonzeiten und Mindestmaße;

    e) die Schaffung von Angelmöglichkeiten für seine Mitglieder;

    f) die Beschaffung eines für die Bedürfnisse der Sportfischerei geeigneten Besatzes;

    g) die ideelle und materielle Förderung jugendpflegerischer Maßnahmen zugunsten der Jugendgruppe.

  2. Ferner setzt sich der Verein für die Reinhaltung der Gewässer und für die Förderung und Einhaltung der Volksgesundheit ein durch:

    a) Meldung von Wasser- und Uferverunreinigungen an die zuständigen Stellen;

    b) Verhandlung mit den Wasser- und Uferverunreinigern zur Verhütung weiterer Verunreinigungen;

    c) Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden, die der Bevölkerung durch Verunreinigung des Wasser- und Ufergeländes entstehen.

  3. Weiterhin gehört zu den Aufgaben des Vereins:

    a) die Pflege und Förderung des Turniersports;

    b) die Aufklärung der Sportfischer über Wald-Wild-Vogel- und Gewässerschutz.

  4. Der Verein ist eine reine, auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportorganisation und nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  5. Er hält sich mit den ihm angeschlossenen Mitgliedern alles parteipolitischen, religiösen und rassischen Tendenzen fern.

§ 3 Geschäftsjahr

          Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein umfasst:

    a) ordentliche Mitglieder, die den vollen Beitrag zahlen;

    b) außerordentliche Mitglieder, die einen ermäßigten Beitrag zahlen (Rentner und Ehefrauen);

    c) jugendliche Mitglieder, die ebenfalls einen ermäßigten Beitrag zahlen;

    d) fördernde Mitglieder, die einen durch eine Mitgliederversammlung vereinbarten Beitrag zahlen;

    e) Ehrenmitglieder, die nicht beitragspflichtig sind.

  2. Die Anmeldung zur Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder jugendliches Mitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

  3. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes. Sportfischer, die aus einem zum VDSF gehörenden Verein ausgeschlossen sind, werden nicht aufgenommen, es sei denn, dass der Ausschluss wegen Beitragsrückstandes erfolgt ist und inzwischen die Verpflichtungen dem früheren Verein gegenüber erfüllt sind. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben zu werden. Die Mitgliedschaft des Antragstellers wird nach Verpflichtung auf diese Satzung und Aushändigung des Sportfischerpaßes wirksam. Die Namen der neu aufgenommenen Mitglieder werden in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

  4. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die als Freunde oder Förderer Beziehung zur Sportfischerei pflegen.

  5. Zu Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Sportfischerei besonders verdient gemacht haben.

 

 

§ 5 Ausweis

  1. Als Mitglied ist den abendlichen, außerordentlichen und jugendlichen Mitgliedern ein Sportfischerpaß des VDSF auszuhändigen.

  2. Der Sportfischerpaß ist bei der Ausübung des Sports stets mit zuführen.

  3. Der Sportfischerpaß bleibt Eigentum des VDSF und ist beim Ausscheiden zurückzugeben.


§ 6 Beiträge und Gebühren

  1. Die Vereinsbeiträge, die Aufnahmegebühr und etwaige Sondergebühren für die ordentlichen, außerordentlichen und jugendlichen Mitglieder werden von der Jahresmitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt und gelten für das laufende Geschäftsjahr. Nach Ablauf des Geschäftsjahres verlängert sich der festgesetzte Beitrag jedes mal um ein weiteres Jahr, wenn keine Änderung durch die Versammlung festgesetzt wird.

  2. Der Beitrag ist eine Bringschuld; er wird jährlich im voraus fällig und ist spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr und den Vereinsbeitrag für das laufende Jahr im voraus zu zahlen. (Die vom Verband festgesetzte Gebühr für den Sportfischerpaß ist in der Aufnahmegebühr enthalten.)

  3. Die Höhe der von den fördernden Mitgliedern zu zahlenden Beiträge wird zwischen diesen und dem Vereinsvorstand geregelt.

  4. Der von den jugendlichen Mitgliedern aufkommende Beitrag ist nach Abzug der für diese an den Kreisverband, Landesverband und VDSF abzuführenden Anteile der Vereinsjugendgruppe zur Verfügung zu stellen. Die Mittel werden der Jugendgruppenleitung jährlich im Rahmen der von den Jugendlichen eingegangenen Beiträge überwiesen. Die Verwendung der Jugendmittel ist von den Kassenprüfern der Jugendgruppe und auch von den Vereinsprüfern zu prüfen.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied genießt durch den Verein den Schutz in allen Angelegenheiten die die sportliche Fischerei betrifft. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Gewässerordnung die Sportfischerei auf den Vereinsgewässern auszuüben und die an den Gewässern geschaffenen Einrichtungen zu benutzen. Dieses Recht steht den außerordentlichen Mitgliedern nicht zu. Die jugendlichen Mitglieder erhalten die Erlaubnis zum Angeln in den Vereinsgewässern nur, wenn sie mindestens 5 Jugendstunden im Jahr besucht haben und sich an den Wurfturnierübungen beteiligen.

  2. Die ordentlichen, außerordentlichen und jugendlichen Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Gebühren pünktlich zu entrichten. Die Satzung, die gefassten Beschlüsse sowie die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen. Den Vorstand bei seinen Maßnahmen zu unterstützen. Die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder müssen auch die Bestimmung der Gewässerordnung beachten und ihre Fangbücher ordentlich und ordnungsgemäß führen.

  3. Niemand darf ohne Genehmigung des Vereinsvorstandes ein Gewässer pachten.


§ 8 Ahndung von Verstößen

  1. Der Vorstand kann gegen Mitglieder die:

    a) gegen die Satzung, die Versammlungsbeschlüsse und die Anordnungen des Vorstandes,

    b) gegen die Kameradschaft,

    c) gegen die Bestimmungen der Fischereigesetze und der Gewässerordnung, einen Verweis erteilen, eine Geldbuße verhängen oder ein Angelverbot bis zu einem Jahr aussprechen.

  2. Gegen solche Maßnahmen des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheides Einspruch bei dem Ehrenrat des Vereins erheben, der darüber endgültig entscheidet.


§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss

  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sofern ein Mitglied in einem anderen Verein innerhalb des Kreisverbandes übertreten will, so ist dies jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Das Mitglied muss aber eine Bescheinigung des neuen Vereins vorlegen, dass es dort seine Aufnahme beantragt hat.

  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden:

    a) wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung 6 Monate im Rückstand bleibt;

    b) bei wiederholten Verstößen der im § 8 genannten Art.

  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es:

    a) ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;

    b) sich durch Fischereivergehen und -übertretungen strafbar macht oder Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet;

    c) den Bestrebungen des Vereins oder der Verbände, denen er angehört, zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen dieser schädigt;

    d) die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt, z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute, Eigenpacht von Gewässern ohne Zustimmung des Vereins.

  5. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Woche nach Erhalt des Ausschlussbescheides der Einspruch bei dem Ehrenrat des Vereins zu. Gegen dessen Entscheidung kann innerhalb zweier Wochen Berufung bei dem zuständigen Kreisverbandsvorstand eingelegt werden, der endgültig entscheidet.

  6. Von dem Ausschluss eines Mitgliedes gibt der Verein den anderen Vereinen des Kreisverbandes Nachricht.


§ 10 Organe

 

             Organe des Vereins sind:

             a) der Vorstandes

             b) mit Mitgliederversammlung


 

§ 11 Vorstand

  1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

    a) dem Vorsitzenden

    b) dem II.ten Vorsitzenden

    c) dem Kassenwart

    d) dem Schriftwart

    e) dem Sportwart

    f) dem Jugendgruppenleiter (sofern 6 Jugendliche im Verein sind.)

    g) dem Gewässerwart (sofern wir eigene Gewässer übernehmen)

  2. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahresmitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist stets durch Stimmzettel, die anderen Vorstandsmitglieder, sofern kein Widerspruch erhoben wird, durch Zuruf zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Der von den Jugendlichen zu wählende Jugendgruppenleiter bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptmitgliederversammlung. Das Amt eines gewählten Vorstandsmitgliedes dauert bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so kann der Vorstand für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzwahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Jahresmitgliederversammlung bedarf.

  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 des bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende, der II.te Vorsitzende und der Kassenwart. Gerichtlich oder außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied dieses Vorstandes vertreten.

  4. Der Vorstand ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet, sparsam im Rahmen des Haushaltsplanes zu wirtschaften. Alle außerplanmäßigen Ausgaben bedürfen der Zustimmung der ordentlichen Mitgliederversammlung.

  5. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er gibt unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Richtlinien für die gesamte Leitung.

  6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen sind ihnen jedoch zu erstatten.


§ 12 Vorstandssitzungen

  1. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder telefonisch durch den Vorsitzenden. Eine Vorstandssitzung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies unter Angabe von Gründen durch mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes verlangt wird.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  3. Mitglieder des Vorstandes, die von einer Beschlussfassung betroffen sind, dürfen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen.


§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres wird die Mitgliederversammlung abgehalten. Ihr obliegt die Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die Durchführung der Wahlen, die Feststellung des Haushaltsplanes, die Festsetzung der Beiträge und Gebühren, die Festlegung der Veranstaltungen und die Beschlussfassung über gestellte Anträge.

  2. In den letzten Monaten eines Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in der geschäftliche Angelegenheiten erledigt, Veröffentlichungen der Behörden sowie Rundschreiben der Verbände bekannt gegeben und Vorträge gehalten werden. (Zeit und Ort wird vom Vorstand bestimmt).

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens nach 10 Tagen einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

  4. Die Einberufung der Jahresmitgliederversammlungen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden schriftlich erfolgen. In der Einladung ist auch anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt noch Anträge von Mitgliedern gestellt werden können. Nicht fristgerecht gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn alle Anwesenden damit einverstanden sind.

  5. Zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen ergehen Einladungen an welchem Tag im Monat sie stattfinden.

  6. Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind jedoch die Bestimmungen der §18 und §19 dieser Satzung maßgebend.

  7. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglieder sowie jugendliche Mitglieder die über 18 Jahre alt sind, auch bei der Feststellung des Beitrages und Entscheidungen für eventuelle Vereinsgewässerfragen, d.h. alle Mitglieder, auch die den ermäßigten Beitrag zahlen haben volles Stimmrecht.


§ 14 Niederschriften

  1. Über die Anträge, Aussprachen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftwart zu unterzeichnen.

  2. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen werden zu Beginn der nächsten Versammlung verlesen.


§ 15 Kassenführung und Prüfung

  1. Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorstand mit angewiesen sind. Der Kassenwart ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Beiträge verantwortlich.

  2. Die Kasse ist am Schluss des Geschäftsjahres und auf Verlangen des Vorstandes außerdem auch vorher von 2 Kassenprüfern, die von der Jahresmitgliederversammlung für das laufende Jahr gewählt wurden, zu prüfen.

  3. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres legt der Kassenwart dem Vorstand einen Kassenbericht vor.

  4. Die Jahresabrechnung mit dem Prüfungsbericht ist der folgenden Jahresmitgliederversammlung vorzulegen.


§ 16 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat des Vereins besteht aus einem Obmann, seinem Stellvertreter und 3 Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch die Jahresmitgliederversammlung auf 2 Jahre. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören.

  2. Der Ehrenrat ist hauptsächlich zur Entscheidung über die nach §8 und §9 zulässigen Einsprüche zuständig.

  3. Die Einberufung des Ehrenrates erfolgt durch den Obmann oder, wenn dieser verhindert ist, durch seinen Stellvertreter.

  4. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn der Obmann oder sein Stellvertreter und 2 Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Obmanns.

  5. Am Ehrenratsverfahren darf als Obmann oder Beisitzer nicht teilnehmen, wer selbst an der betreffenden Angelegenheit beteiligt ist oder wer mit den Beteiligten verwandt oder verschwägert ist.


§ 17 Jugendordnung

  1. Die Leitung einer Vereinsjugend besteht aus:

    a) dem Vereinsjugendgruppenleiter

    b) dessen Stellvertreter

    c) dem Vereinsjugendgruppen-Schatzmeister

  2. Die Jugendgruppe führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

  3. Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist es die Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern zu erziehen, staatsbürgerlich zu bilden und im jugendpflegerischen Sinn zu betreuen. Die Jugendgruppe bekennt sich zur olympischen Idee. Die Jugendgruppe wahrt in ihrer Erziehung parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität.

  4. Als Jugendliche gelten alle Jugendlichen beiderlei Geschlechts bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mitglied kann jeder Jugendliche mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten werden.

  5. Wenn im Verein mehr als 6 Jugendliche sind, wird eine Jugendgruppe gebildet.

  6. Die Leitung der Jugendgruppe hat der Jugendgruppenleiter. Er wird von der Jugendgruppe gewählt, von der Jahreshauptversammlung bestätigt und ist Mitglied des Vereinsvorstandes.

  7. Die Jugendgruppenleitung wird von den Jugendlichen auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt im Wechsel. Wiederwahl ist zulässig.


§ 18 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in einer Jahresmitgliederversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen.

  2. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.


§ 19 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung.

  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

  3. Im Falle der Auflösung ist nach der Tilgung der Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen des Vereins der Stadt Offenbach mit der Auflage zu überweisen, es dem Verband Deutscher Sportfischer (VDSF) e.V. Offenbach für sportfischereiliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.


§ 20 Inkrafttreten

Die Bestimmungen dieser Satzung treten am 01.01.1973 in Kraft.


Beschlossen:

in der Interessen- und Gründungsversammlung am 20. Dezember 1972

ASV "Olympia 72" e.V. Kiel | asvolympia72@freenet.de